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Aus der Praxis

Bonusheft, Festzuschuss, Regelversorgung — kurz erklärt

Kaum ein Thema sorgt für so viele Rückfragen wie die Abrechnung von Zahnersatz. Drei Begriffe tauchen dabei immer wieder auf. Wer sie einmal sortiert hat, versteht seinen Heil- und Kostenplan deutlich schneller.

Regelversorgung: der Maßstab, nicht die Vorschrift

Für jeden Befund ist festgelegt, welche Versorgung als ausreichend und zweckmäßig gilt — das ist die Regelversorgung. Sie ist kein Zwang: Sie dürfen sich jederzeit für eine andere Lösung entscheiden. Die Regelversorgung dient lediglich als Rechengröße für den Zuschuss.

Festzuschuss: hängt am Befund, nicht an der Behandlung

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen festen Betrag, der sich am Befund orientiert. Das ist der entscheidende Punkt, der oft überrascht: Der Zuschuss ändert sich nicht, wenn Sie sich für eine aufwendigere Versorgung entscheiden. Er bleibt gleich — was steigt, ist Ihr Eigenanteil.

Nicht der Preis der Behandlung bestimmt den Zuschuss, sondern der Zustand Ihres Gebisses.

Bonusheft: Nachweis über Jahre

Wer seine Kontrolltermine regelmäßig wahrnimmt und im Bonusheft abstempeln lässt, erhöht seinen Festzuschuss. Voraussetzung ist eine lückenlose Dokumentation über mehrere Jahre — je länger die Nachweiskette, desto höher der Zuschuss. Die genauen Stufen und Prozentsätze nennt Ihnen Ihre Krankenkasse; sie gelten bundesweit einheitlich.

Was im Heil- und Kostenplan steht

  • der erhobene Befund,
  • die geplante Versorgung,
  • der Festzuschuss Ihrer Kasse,
  • und der voraussichtliche Eigenanteil.

Der Plan geht vor Behandlungsbeginn zu Ihrer Kasse und kommt genehmigt zurück. Sie wissen also vorher, woran Sie sind.

Härtefallregelung

Bei geringem Einkommen übernehmen die Kassen unter bestimmten Voraussetzungen einen höheren Anteil. Ob das für Sie infrage kommt, klärt ein Anruf bei Ihrer Krankenkasse — wir unterstützen Sie gern bei den Unterlagen.

Haben Sie einen Plan vorliegen und sind unsicher, was darin steht? Bringen Sie ihn mit, wir gehen ihn gemeinsam durch.

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